Kreisjägerschaft NORDFRIESLAND e.V.

Meer als Jagd

JAGDBETRIEB

Mrz 2024   Fortschreibung Allgemeinverfügung zur Entnahme des Chinesischen Muntjaks

Fortschreibung zur Entnahme Chinesischer Muntjak
20240111_amtsblatt_01_02_2024.pdf (835.21KB)
Fortschreibung zur Entnahme Chinesischer Muntjak
20240111_amtsblatt_01_02_2024.pdf (835.21KB)

Zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks in einer frühen Phase der Invasion nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten und § 40a BNatSchG wird zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Art der Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung ermöglicht.

Mrz 2023   DJV kritisiert Bleiverbot

Künftig ist Bleischrot an und in Feuchtgebieten verboten.

Kritisch ist die unklare Definition. Offene Rechtsfragen erschweren die Umsetzung. Das vor zwei Jahren beschlossene Verbot der Verwendung von Bleischrot an und in Feuchtgebieten tritt nach Ablauf der Übergangszeit am 16. Februar 2023 in Kraft. Der Deutsche Jagdverband (DJV) setzt sich zwar seit Jahren für eine Minimierung von Blei in Munition nach dem jeweiligen Stand der Technik ein, fordert aber einen wissensbasierten sowie praxisorientierten Weg.


Feb 2023   Managementplan Rotwild 2022-2025

Autobahnen, Siedlungen und Bahnlinien sind für Wildtiere unüberwindbare Hindernisse. Die Folgen für das heimische Rotwild sind Inzucht und Missbildungen. 

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV) veröffentlicht erstmals einen Rotwildmanagement- und Rotwildwegeplan (RMP). Der Verband fordert mehr Grünbrücken sowie die Sicherung und Wiedervernetzung von Lebensräumen.

Okt 2022   Medien Information

Antwortschreiben der Europäischen Kommission zur Aufnahme der Nonnengans in den Anhang II der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union
KIEL/BRÜSSEL. Am 30. August hat die Landesregierung bei der Europäischen Union die Aufnahme der Nonnengans (Branta leucopsis) in den Anhang II der jagdbaren Arten der europäischen Vogelschutzschutzlinie beantragt. Mit ihrem Antwortschreiben vom 7. Oktober erklärt die Europäische Kommission, dass sie zurzeit keinen Anlass sieht, eine Änderung des Anhangs II der Richtlinie vorzuschlagen. Damit bleibt der Schutzstatus der Nonnengans unverändert. In ihrem Antwortbrief erläutert die Kommission die Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Vogelschutzrichtlinie ihrer Ansicht nach bereits jetzt ausreichend Möglichkeiten bietet, Genehmigungen zur Kontrolle von Populationen zu erteilen, um beispielsweise Landwirtinnen und Landwirte vor Schäden auf ihren Flächen zu schützen.
Durch das Schreiben aus Brüssel hat die Landesregierung nun Klarheit darüber, dass auf europäischer Ebene kein weiterer Handlungsspielraum für Veränderungen beim jagdlichen Management der Nonnengansbestände besteht:

Bereits heute unternimmt das Land erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von durch Gänse erzeugte Fraßschäden. Dazu zählt unter anderem

  • die Bereitstellung geeigneter Duldungsflächen für Gänse entlang der Westküste im Umfang von mehr als 10.000 Hektar. Dabei handelt es sich sowohl um landeseigene Flächen als auch Flächen der Stiftung Naturschutz;
  • 13.000 Hektar im Land, auf denen die Gänseduldung durch Vertragsnaturschutzangebote honoriert wird;
  • die lokale Bereitstellung von Futterflächen für vom Gänsefraß besonders betroffene Tierhalter;
  • die Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie, sodass Abschüsse von Nonnengänsen zum Schutz von gefährdeten Kulturen zugelassen sind.

Die bestehenden Maßnahmen werden von der Landesregierung in Zukunft noch um folgende Handlungsschritte ergänzt:

  • ein Angebot weiterer Vertragsnaturschutzangebote für Grünland- und Ackerbewirtschaftende in der kommenden Agrarförderperiode, um zusätzliche Duldungsflächen für Nonnengänse vorzuhalten;
  • die Einleitung eines EU-Notifizierungsverfahrens einer neuen Richtlinie für Ausgleichszahlungen für Nonnengans-Fraßschäden an Sommerkulturen auf Ackerflächen sowie
  • die zukünftige Bereitstellung weiterer Nahrungsflächen für Gänse zur Senkung des Fraßdrucks auf gefährdete Kulturen.

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Matthias Kissing 0431 988-7044 / matthias.kissing@mekun.landsh.de
Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Jana Ohlhoff 0431 988-7158  / pressestelle@mllev.landsh.de
Verantwortlich für diesen Pressetext: Matthias Kissing, Christina Lerch, Jonas Hippel| Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7044 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail: pressestelle@mekun.landsh.de | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de |
Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.mekun.schleswig-holstein.de


Solarenergie wildtierfreundlich planen
LJV_Solarbroschuere.pdf (2.15MB)
Solarenergie wildtierfreundlich planen
LJV_Solarbroschuere.pdf (2.15MB)

Mrz 2022   Solarenergie wildtierfreundlich planen


Geflügelpest Kreis Dithmarschen
Geflügelpest Kreis Dithmarschen.pdf (66.66KB)
Geflügelpest Kreis Dithmarschen
Geflügelpest Kreis Dithmarschen.pdf (66.66KB)

Mrz 2022   Geflügelpest Kreis Dithmarschen


Okt 2021   Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest

1. Änderung zur Allgemeinverfügung
Amtsblatt_Kreis_Nordfriesland_2022_Nr_10_220406_165152.pdf (361.96KB)
1. Änderung zur Allgemeinverfügung
Amtsblatt_Kreis_Nordfriesland_2022_Nr_10_220406_165152.pdf (361.96KB)

Am 15.10.2021 wurde bei einem auf Hallig Süderoog und am 22.10.2021 bei mehreren in Husum, auf Nordstrand und in den Reußenkögen tot aufgefundenen Wildvögeln Geflügelpest H5N1 amtlich festgestellt. In beigefügter Allgemeinverfügung heißt es unter Punkt 5:
Im Aufstallungsgebiet ist das Verbringen wildlebender Vögel, sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs verboten. Des Weiteren wird empfohlen das Vergrämen und Jagen wildlebender Vögel zu unterlassen.
Anm.: Allgemein sollte nur Wild zur Strecke gebracht werden, welches auch einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden kann.

Allgemeinverfügung Geflügelpest
KREIS NORDFRIESLAND - AB_Kreis_NF_2021_3825.10.21.pdf (1.94MB)
Allgemeinverfügung Geflügelpest
KREIS NORDFRIESLAND - AB_Kreis_NF_2021_3825.10.21.pdf (1.94MB)

Aktuelles vom VETERINÄRAMT [...]

Nov 2021   Allgemeinverfügung Entnahme des Chinesischen Muntjaks

Allg.Verfügung Muntjak
20211115_amtsblatt_sh_2021_44_45_46.pdf (1.3MB)
Allg.Verfügung Muntjak
20211115_amtsblatt_sh_2021_44_45_46.pdf (1.3MB)

Jagdausübungsberechtigten, ihren Jagdaufsehern und Jagdgästen (mit Einverständnis des JAB) ist es bis zum 31.12.2022 gestattet, im Rahmen der Jagdausübung Chinesische Muntjaks letal zu entnehmen und sich anzueignen. Nähere Informationen und Regelungen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung.

Sep 2019   Kofferfalle in Schleswig-Holstein wieder erlaubt

Ab sofort darf die Kofferfalle wieder durch den LJV geprüft & registriert und somit landesweit eingesetzt werden. Das LJV-Präsidium und der Arbeitskreis Niederwild im LJV begrüßen den Erlass, an dem lange gearbeitet wurde: "Mit diesem Erlass sind wir unserem Ziel, die jagdlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein zu verbessern, ein großes Stück näher gekommen", stellt  LJV-Präsident Wolfgang Heins fest. Ebenso positiv äußert sich der Vorsitzende des Arbeitskreises Niederwild Revieroberjäger Christopher von Dollen: "Dies ist ein wichtiger Schritt für das Prädatorenmanagement zur Niederwildhege" 

Die Kofferfallen müssen die Eigenschaften aufweisen:

• Das Mindestmaß für den Kofferdeckel beträgt (180 cm x 90 cm x 20 cm).
• Der Abstand vom Rand des Auslösers zum vorderen und seitlichen Fallenrand muss mindestens 60 cm betragen.
• Es dürfen keine scharfen Kanten, Spitzen oder sonstige Verletzungsrisiken in den Fangraum ragen.
• Die Fallhöhe des Kofferdeckels (gemessen vom vorderen Deckelrand) darf maximal 40 cm betragen.
• Das Gewicht des Kofferdeckels darf 35 kg nicht überschreiten.
• Die Falle darf erst arretieren, wenn der Deckel vollständig geschlossen ist.
• Der Fangraum muss bei vollständig geschlossener Falle abgedunkelt sein.